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PSA-Verordnung: Persönliche Schutzausrüstung

Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 regelt das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung — also die Anforderungen, die Hersteller bei der CE-Kennzeichnung erfüllen müssen. Sie löste die alte Richtlinie 89/686/EWG ab und gilt seit April 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die Pflichten des Arbeitgebers bei Bereitstellung und Benutzung der PSA ergeben sich dagegen aus deutschem Recht: aus §3 und §29 ArbSchG sowie aus der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), die die EG-Richtlinie 89/656/EWG umsetzt. Die DGUV Regel 112-189 ergänzt diese mit branchenspezifischen Hinweisen.

Pflichten des Arbeitgebers (PSA-BV + ArbSchG)

  • Erforderliche PSA kostenlos bereitstellen (§3 ArbSchG)
  • PSA aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung auswählen (§2 PSA-BV)
  • Sicherstellen, dass PSA geeignet, geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand ist (§2 PSA-BV)
  • Beschäftigte über Risiken und Benutzung unterweisen (§3 PSA-BV i.V.m. §12 ArbSchG)

Unterweisungspflicht

Vor erstmaliger Benutzung müssen Beschäftigte über Zweck, Funktion und richtigen Gebrauch der PSA unterwiesen werden. Bei Atemschutz und PSA gegen Absturz (Kategorie III) sind regelmäßige praktische Übungen erforderlich (§3 Abs. 2 PSA-BV).

PSA-Kategorien (Anhang I PSA-VO)

  • Kategorie I – geringe Risiken (z.B. einfache Gartenhandschuhe)
  • Kategorie II – mittlere Risiken (z.B. Schutzhelm, Schutzbrille)
  • Kategorie III – tödliche bzw. irreversible Risiken (Atemschutz, PSA gegen Absturz, Hitzeschutz, elektrische Risiken)

Arten von PSA

  • Atemschutz
  • Augenschutz
  • Gehörschutz
  • Schutzbekleidung
  • Schutzhandschuhe
  • Schutzschuhe