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DGUV Vorschrift 1: Das müssen Unternehmen wissen

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und ist für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verbindlich.

Unterweisungspflichten nach §4 DGUV V1

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheit unterweisen:

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit – bei Einstellung, Versetzung oder neuen Arbeitsverfahren
  • Mindestens einmal jährlich als wiederkehrende Auffrischung
  • Mindestens halbjährlich für Jugendliche (§4 Abs. 1 DGUV V1, vgl. §29 JArbSchG)
  • Anlassbezogen nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert

Inhalt, Datum und Teilnehmer müssen dokumentiert und für die Berufsgenossenschaft nachweisbar sein.

Erste-Hilfe und Ersthelfer (§§24–28 DGUV V1)

Die Mindestanzahl der ausgebildeten Ersthelfer ist in §26 DGUV V1 geregelt:

  • 2 bis 20 anwesende Beschäftigte: mindestens 1 Ersthelfer
  • Mehr als 20 Beschäftigte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten
  • Mehr als 20 Beschäftigte in sonstigen Betrieben (Produktion, Handwerk, Baustellen): mindestens 10 %

Die Ausbildung erfolgt bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle und ist alle zwei Jahre aufzufrischen.

PSA (§§29–30 DGUV V1)

Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Beschäftigte sind in der bestimmungsgemäßen Benutzung zu unterweisen – Details siehe PSA-Verordnung.

Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können nach §209 SGB VII mit Bußgeldern bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Zusätzlich greifen bei Personenschäden die Strafvorschriften des ArbSchG (§§25, 26).