DGUV Vorschrift 1: Das müssen Unternehmen wissen
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und ist für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verbindlich.
Unterweisungspflichten nach §4 DGUV V1
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheit unterweisen:
- Vor Aufnahme der Tätigkeit – bei Einstellung, Versetzung oder neuen Arbeitsverfahren
- Mindestens einmal jährlich als wiederkehrende Auffrischung
- Mindestens halbjährlich für Jugendliche (§4 Abs. 1 DGUV V1, vgl. §29 JArbSchG)
- Anlassbezogen nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert
Inhalt, Datum und Teilnehmer müssen dokumentiert und für die Berufsgenossenschaft nachweisbar sein. Ein Muster für diesen Nachweis bietet die Unterweisungsnachweis-Vorlage (Excel).
Erste-Hilfe und Ersthelfer (§§24–28 DGUV V1)
Die Mindestanzahl der ausgebildeten Ersthelfer ist in §26 DGUV V1 geregelt:
- 2 bis 20 anwesende Beschäftigte: mindestens 1 Ersthelfer
- Mehr als 20 Beschäftigte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten
- Mehr als 20 Beschäftigte in sonstigen Betrieben (Produktion, Handwerk, Baustellen): mindestens 10 %
Die Ausbildung erfolgt bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle und ist in der Regel alle zwei Jahre aufzufrischen (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
PSA (§§29–30 DGUV V1)
Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Beschäftigte sind in der bestimmungsgemäßen Benutzung zu unterweisen – Details siehe PSA-Verordnung.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift sind nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig, soweit die Vorschrift für den jeweiligen Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Geldbuße beträgt dann bis zu 10.000 EUR (§ 209 Abs. 3 SGB VII). Die Unterweisungspflicht nach § 4 zählt nach § 32 DGUV Vorschrift 1 nicht zu diesen Tatbeständen.
§ 2 DGUV Vorschrift 1: Grundpflichten des Unternehmers
§ 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer: „Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.“ Nach Abs. 2 sind dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen; sicherheitswidrige Weisungen sind dem Unternehmer nach Abs. 4 untersagt.
§ 4 DGUV Vorschrift 1 im Wortlaut
Der Kern der Unterweisungspflicht steht in § 4 Abs. 1: „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
§ 26 Abs. 4: Zusätzliche Ausbildung bei Gefahrstoffen
Ist nach Art des Betriebs – etwa aufgrund des Umgangs mit Gefahrstoffen – damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die über die allgemeine Ersthelfer-Ausbildung hinausgehen, muss der Unternehmer nach § 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 für die entsprechende zusätzliche Aus- und Fortbildung sorgen.
Die aktuelle Fassung ist als PDF bei den DGUV-Publikationen (publikationen.dguv.de) verfügbar. Die allgemeinen Grundlagen zur Unterweisungspflicht erklären wir in unserem Ratgeber zu § 12 ArbSchG.