Unterweisungsnachweis Brandschutz (Vorlage Excel) mit Themenliste
Excel-Vorlage für den Nachweis der Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten: Nachweisblatt mit Unterschriftenspalte und eine Themenliste mit sieben Inhalten aus ASR A2.2, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Information 205-023 — von Brandgefahren bis zur Sammelstelle, jeweils mit Fundstelle.
Unterweisung für alle, Ausbildung für Brandschutzhelfer
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 trennt zwei Dinge, die in der Praxis oft in einen Topf geraten. Abschnitt 7.2 regelt die Brandschutzunterweisung, die jede beschäftigte Person erhält. Abschnitt 7.3 regelt die Ausbildung der Brandschutzhelfer, die im Ernstfall löschen. Diese Vorlage deckt nur den ersten Teil ab. Deshalb steht in ihrer Themenliste „Lage und Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen“ und nicht deren Handhabung — die gehört nach § 6 Abs. 3 ArbStättV zur Unterweisung derjenigen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Für die Ausbildung der Brandschutzhelfer führen Sie daher einen gesonderten Nachweis, der auch die praktische Übung festhält.
Was alle Beschäftigten wissen sollten
DGUV Information 205-023 fasst den Kern in Abschnitt 1.1 zusammen: die Brandgefahren am eigenen Arbeitsplatz, die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Gefahrenfall. Dazu gehören der Weg über die Flucht- und Rettungswege, die Lage der Notausgänge und der Sammelstelle sowie die Frage, wie Alarm ausgelöst wird. Die betrieblichen Festlegungen dazu werden allen Beschäftigten zum Beispiel als Teil B der Brandschutzordnung zugänglich gemacht (ASR A2.2 Abschnitt 7.1 Abs. 3) — ein guter Leitfaden für die Unterweisung.
Neue Beschäftigte sollen nach derselben DGUV Information schon in der Erstunterweisung die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte erfahren, und die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Tragen Sie die Erstunterweisung deshalb mit Datum im Nachweis ein — so ist erkennbar, ab wann die jährliche Wiederholung zählt.
Am Ort unterweisen, nicht nur im Besprechungsraum
Fluchtwege, Notausgänge und die Standorte der Feuerlöscher lassen sich vor Ort zeigen statt nur beschreiben. Bei neuen Beschäftigten bietet sich ein kurzer Rundgang als Teil der Erstunterweisung an. Halten Sie im Nachweis fest, welche Bereiche dabei gezeigt wurden; die allgemeinen Pflichten zur Unterweisung erklärt unser Beitrag zu § 12 Arbeitsschutzgesetz.
Themenliste: 7 Unterweisungsinhalte mit Fundstelle
Dieselbe Liste steht im Blatt „Themenliste“ der Excel-Datei. Die Inhalte sind zusammengefasst, maßgeblich bleibt der Wortlaut der genannten Vorschrift. Welche Punkte Sie behandeln, richtet sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
- 1
Brandgefahren am Arbeitsplatz
Welche Brandgefahren im eigenen Arbeitsbereich bestehen (z. B. brennbare Stoffe, Zündquellen) und wie sie vermieden werden.
Fundstelle: DGUV Information 205-023 Abschnitt 1.1; ArbStättV § 6 Abs. 3 Satz 1
- 2
Festgelegte Brandschutzmaßnahmen
Die im Betrieb festgelegten Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Verhaltensregeln im Brandfall, z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B.
Fundstelle: ASR A2.2 Abschnitt 7.1 Abs. 1 und 3, Abschnitt 7.2
- 3
Brandschutzeinrichtungen
Lage und Kennzeichnung von Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten und Alarmierungseinrichtungen im eigenen Arbeitsbereich.
Fundstelle: DGUV Information 205-023 Abschnitt 1.1
- 4
Alarmieren
Wie ein Brand gemeldet und Alarm ausgelöst wird; Bedienung der Sicherheits- und Warneinrichtungen.
Fundstelle: ArbStättV § 6 Abs. 2 Nr. 1; DGUV Information 205-023 Abschnitt 1.1
- 5
Flucht- und Rettungswege
Verlauf der Flucht- und Rettungswege und Lage der Notausgänge; Wege und Ausgänge freihalten.
Fundstelle: ArbStättV § 6 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4
- 6
Evakuierung und Sammelstelle
Ablauf der Evakuierung, Lage der Sammelstelle und Verhalten dort.
Fundstelle: DGUV Information 205-023 Abschnitt 1.1; ASR A2.2 Abschnitt 7.1 Abs. 1
- 7
Brandverhütung im Alltag
Verhaltensregeln zur Brandverhütung im Betrieb, z. B. Umgang mit Zündquellen und offenem Feuer.
Fundstelle: ArbStättV § 6 Abs. 3 Satz 1; DGUV Information 205-023 Anhang (Schaubild Unterweisung)
Wiederholungsintervall und Hinweise
Vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Fundstelle: ASR A2.2 Abschnitt 7.2; ArbStättV § 6 Abs. 4
- Die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ist Unterweisungsinhalt für Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen (Brandschutzhelfer) — nicht Teil dieses Nachweises für alle Beschäftigten. (ArbStättV § 6 Abs. 3 Satz 2; ASR A2.2 Abschnitt 7.3)
- Die Unterweisung ist zu dokumentieren. (DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1)
- Jugendliche: Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich wiederholen. (JArbSchG § 29 Abs. 2)
Weitere Unterweisungsnachweise
- Allgemeine Unterweisungsnachweis-Vorlage — ohne Themenvorgabe, für jede Sicherheitsunterweisung
- Unterweisungsnachweis Stapler
- Unterweisungsnachweis PSA
- Unterweisungsnachweis Ladungssicherung
FAQ
Wie oft ist die Brandschutzunterweisung zu wiederholen?
Nach ASR A2.2 Abschnitt 7.2 vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich. § 6 Abs. 4 ArbStättV verlangt ebenfalls eine mindestens jährliche Wiederholung.
Ist die Brandschutzunterweisung dasselbe wie die Brandschutzhelfer-Ausbildung?
Nein. Die Unterweisung nach ASR A2.2 Abschnitt 7.2 richtet sich an alle Beschäftigten. Brandschutzhelfer werden zusätzlich nach Abschnitt 7.3 ausgebildet, unter anderem im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen. Dafür braucht es einen eigenen Nachweis.
Müssen alle Beschäftigten den Feuerlöscher bedienen können?
§ 6 Abs. 3 ArbStättV verlangt die Unterweisung in der Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen für Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Für alle Beschäftigten nennt die Themenliste deshalb Lage und Kennzeichnung der Löscheinrichtungen, nicht ihre Bedienung.
Welche Rolle spielt die Brandschutzordnung?
Nach ASR A2.2 Abschnitt 7.1 Abs. 1 legt der Arbeitgeber Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Verhaltensregeln im Brandfall fest. Die Maßnahmen für alle Beschäftigten sind ihnen zugänglich zu machen, z. B. in Form der Brandschutzordnung Teil B (Abs. 3). Davon getrennt regelt Abs. 2 die Maßnahmen für alle Personen in der Arbeitsstätte, etwa als Brandschutzordnung Teil A: Sie sind auszuhängen bei erhöhter Brandgefährdung, wenn der Aushang eines Flucht- und Rettungsplans erforderlich ist oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen aufhalten. Wo es eine Brandschutzordnung Teil B gibt, ist sie eine naheliegende Grundlage der Unterweisung.
Hinweis: Die Vorlage ist eine kostenlose Arbeitshilfe. Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch den verbindlichen Wortlaut der genannten Vorschriften.